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Vollnarkose

Als Narkose, Vollnarkose oder auch Allgemeinanästhesie bezeichnet man einen reversiblen, medikamentös induzierten Schlafzustand (Anästhetika, Nakotika) des gesamten Organismus, in dem chirurgische, diagnostische und therapeutische Eingriffe ohne Schmerzempfindung (Analgesie) oder Abwehrreaktion durchführbar sind. Vor ihrer ersten Vollnarkose sind viele Patienten beunruhigt und ängstlich. Es ist ein kontrollierter Zustand der Bewusstlosigkeit, der von einem Anästhesisten herbeigeführt und überwacht wird. In früheren Zeiten wurde dafür die Inhalation von Lachgas verwendet, heute werden individuelle und schonendere moderne Narkosetechniken eingesetzt. Während des Nachschlafs erfolgt die weitere Überwachung in einem Aufwachraum. Um den Kreislauf rasch wieder anzukurbeln, setzen die Narkoseärzte heutzutage auf eine rasche Bewegungsaufnahme am gleichen Tag.


Der AOK Bundesverband schreibt zum Thema Kostenübernahme bei Zahnbehandlung unter Vollnarkose: Stand Februar 2007:

Laut einer Protokollnotiz, die dem Abschnitt IV. Chirurgische Behandlung der Behandlungs-Richtlinien zugeordnet ist, hat der Bundesausschuss festgestellt:
"Eine zentrale Anästhesie (Narkose) oder Analgosedierung gehört dann zur Leistungspflicht der GKV, wenn im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist. Die Leistung ist im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen."
Der Bewertungsausschuss für ärztliche Leistungen hat mit Wirkung zum 1. Januar 2007 einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gefasst, der die Berechnungsfähigkeit von Narkosen im Zusammenhang mit zahnärztlichen oder mund-, kiefer- und gesichtschirurgischen Eingriffen zum Inhalt hat.

Der Leistungsumfang ist nunmehr wie folgt definiert:

Die Erbringung von Narkosen gemäß Abschnitt 5.3 des EBM (Anästhesiologische Leistungen - Diagnostische und therapeutische Leistungen) im Zusammenhang mit zahnärztlichen und/oder mund-, kiefer-, gesichtschirurgischen Eingriffen ist nur berechenbar bei:

- Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, sofern wegen mangelnder Kooperationsfä-higkeit und/oder durch den Eingriff bedingt eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist. Die ICD-Kodierung ist mit Begründung anzugeben.
- Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung und/oder schwerer Dyskinesie. Die ICD-Kodierung ist mit Begründung anzugeben.
- Eingriffe entsprechend dem Abschnitt 31.2.8 des EBM (Definierte operative Eingriffe der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie), sofern eine Behandlung in Lokalanästhesie nicht möglich ist.
- Vorliegen von Kontraindikationen gegen die Durchführung des Eingriffs von Lokalanästhesie oder Analgosedierung. Die ICD-Kodierung ist mit Begründung anzugeben.

Die Leistungsbeschreibung soll sicherstellen, dass in allen medizinisch notwendigen Ausnahmesituationen Narkosen zu Lasten der GKV erbracht und abgerechnet werden können.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen interpretieren die neue Regelung aber gleichzeitig dergestalt, dass eine strenge Indikation zur Vollnarkose im Zusammenhang mit zahnärztlichen oder kieferchirurgischen Eingriffen zu stellen ist.

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Die Verordnung einer Maßnahme in Narkose erfolgt durch den Vertragszahnarzt durch den Narkosearzt, den Anästhesisten.

Er trägt damit die Verantwortung für die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit, was auch das rechtskräftige Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen
- AZ L 11 Ka 42/96 - vom 12.03.1997 bestätigt.
Unabhängig davon obliegt dem Anästhesisten die Verantwortung u.a. für die Feststellung der Narkosefähigkeit und für die Durchführung der Narkose.
Suchbegriffe: Kindernarkose, Kosten einer Kindervollnarkose, Dämmerschlaf, Lokalanästhesie, Behandlungen unter Vollnarkose, Teilnarkose.

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Sie sollten Informationen aus dem Internet niemals als alleinige Quelle für gesundheitsbezogene Entscheidungen verwenden. Bei gesundheitlichen Beschwerden fragen Sie Ihren Zahnarzt/Arzt oder Apotheker. Nehmen Sie niemals Medikamente (oder Heilkräuter) ohne Absprache mit Ihrem Zahnarzt/Arzt oder Apotheker ein!





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