Qualifikationen:
Numerus clausus
Im zahnmedizinischen Studiengang bestehen an allen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland Zulassungsbeschränkungen. Die Studienplätze werden zentral durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund nach einem von den Ländern festgelegten Zulassungsverfahren vergeben. Darüber hinaus können auch die Hochschulen selbst Bewerber auswählen. Näheres dazu: www.zvs.de
Abitur
Die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten sowie zur Änderung anderer approbationsrechtlicher Vorschriften vom 10.11.1999 (BGBl. I S. 2162) beinhaltet u.a. die Abschaffung der allgemeinen Hochschulreife als obligatorische Prüfungsvoraussetzung für die Studiengänge der akademischen Heilberufe. An die Stelle der „allgemeinen Hochschulreife" tritt die „Hochschulzugangsberechtigung" der Länder. Somit wird den Ländern das Recht eingeräumt, auch Personen ohne allgemeine Hochschulreife (Abitur) den Zugang zum Studium der Heilberufe zu eröffnen. Die Umsetzung fällt in die Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer.
Studienverlauf
Die zahnärztliche Ausbildung und der Zugang zum zahnärztlichen Beruf ist im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1987, zuletzt geändert durch Art. 11 Nr. 10 des Gesetzes v. 30.7.2004 und in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Approbationsordnung für Zahnärzte (ZAppO) vom 26.01.1955, zuletzt geändert durch Art. 4 G vom 21.7.2004 bundeseinheitlich geregelt.
Nach geltendem Recht (§ 2 ZAppO) umfaßt die zahnärztliche Ausbildung:
1. ein Studium der Zahnheilkunde von 10 Semestern (5 Jahren) an einer wissenschaftlichen Hochschule, das sich aus einem vorklinschen und einem klinischen Teil von je 5 Semestern zusammensetzt;
2. folgende staatliche Prüfungen:
a) die naturwissenschaftliche Vorprüfung,
b) die zahnärztliche Vorprüfung und
c) die zahnärztliche Prüfung.
Die Regelstudienzeit im Sinne des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung 5 Jahre und 6 Monate.
Das Studium umfaßt theoretische und praktische Ausbildung. Die Approbationsordnung für Zahnärzte legt die Pflichtunterrichtsveranstaltung (Vorlesungen, Praktische Übungen, Kurse ect.(§ 19 Abs. 3 a,b § 26 Abs. 4 a,b und § 36 Abs. 1a,b,c ZAppO)) fest. Die Hochschulen können weitere Unterrichtsveranstaltungen anbieten.
Prüfungen
Die zahnärztliche Ausbildung umfaßt folgende Prüfungen, bei denen es sich um staatliche Prüfungen handelt (§ 4 ZAppO):
Die naturwissenschaftliche Vorprüfung (§ 19 ZAppO), die frühestens nach einem Studium der Zahnmedizin von zwei Semestern abgelegt werden kann, die zahnärztliche Vorprüfung (§ 26 ZAppO), die frühestens nach einem Studium der Zahnmedizin von fünf Semestern und Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung abgelegt werden kann und die die Ausbildung abschließende zahnärztliche Prüfung (§ 33, § 34 ZAppO), die frühestens nach einem Studium der Zahnmedizin von fünf Semestern nach Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung abgelegt werden kann (somit frühestens nach 10 Semestern).
Die naturwissenschaftliche Vorprüfung (§ 21 ZAppO) umfaßt die Fächer Physik, Chemie und Zoologie oder Biologie.
In der zahnärztliche Vorprüfung (§ 28 ZAppO) werden in den Fächern Anatomie, Physiologie, physiologische Chemie und Zahnersatzkunde Prüfungen abgelegt.
Bei der zahnärztlichen Prüfung (§ 40 ZAppO) sind wissenschaftliche und praxisorientierte
Fähigkeiten und Kenntnisse auf folgenden Prüfungsgebieten nachzuweisen:
· Allgemeine Pathologie und Pathologische Anatomie
· Pharmakologie
· Hygiene, med. Mikrobiologie und Gesundheitsfürsorge
· Innere Medizin
· Haut- und Geschlechtskrankheiten
· Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
· Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
· Chirurgie
· Zahnerhaltungskunde
· Zahnersatzkunde
· Kieferorthopädie
Alle Prüfungen werden mündlich bzw. mündlich-praktisch durchgeführt. Sie enthalten schriftliche Anteile, soweit Befundberichte, Berichte über Krankheitsfälle und Heilpläne aufzustellen sind. In den Prüfungen hat der Prüfling theoretische und praktische Tätigkeiten und