Die Approbation ist Grundvoraussetzung zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes. Die Approbation ist eine staatliche Genehmigung, die von der zuständigen Behörde des Landes (§ 59) erteilt wird, in dem die zahnärztliche Prüfung abgelegt wurde. Für Zahnärzte kann die Approbation nur nach erfolgreich abgeschlossenem fünfjährigem Studium und bestandener zahnärztlicher Prüfung ausgesprochen werden.
Die zahnärztliche Approbation erhalten grundsätzlich nur deutsche Staatsangehörige (Artikel 116) und Angehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der EU.
Angehörige eines Nicht-EU-Staates können jedoch eine widerrufliche Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach § 10 der Bundeszahnärzteordnung bei der jeweils zuständigen Behörde des Bundeslandes beantragen, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt werden soll.