Im 5. Sozialgesetzbuch heisst es für Versicherte der GKV, für Ärzte und Krankenkassen:
"Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmässig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten."
Dieses Gebot erstreckt sich auf die komplette vertragsärztliche Diagnostik und Therapie, inklusive aller Früherkennungsmaßnahmen und Arznei- und Heilmittelverordnungen.
Krankenkassen und Kassenärtliche Vereinigungen führen bei Vertragsärzten und Vertragszahnärzten Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch.
Definition des Begriffs "ausreichend":
-Die Leistung muss dem Einzelfall und dem allgemein anerkannten Stand der -medizinischen Erkenntnisse entsprechen sowie den medizinischen Fortschritt berücksichtigen.
Definition des Begriffs "zweckmäßig":
-Die Leistung ist dienlich für das Behandlungsziel.
Definition des Begriffs "notwendig":
-Die Leistung muss objektiv erforderlich sein. Ab Jan. 2009 gilt der Behandlungsbedarf als notwendige medizinische Versorgung.
Weitere Suchbegriffe: Kur, REHA, Generika, Krankenkasse, Versicherungen