Sowohl bei der Rechnungsstellung allgemeiner zahnärztlicher Leistungen, als auch bei Zahnarztrechnungen die Zahnersatz beinhalten, können weder Preisminderungen noch sonstige Einbehalte durchgeführt werden. Die eigenmächtige Bewertung von Leistungen ist in diesem Fall unerheblich, da der zahnärztliche Behandlungsvertrag ein Dienstvertrag ist, und es im Dienstvertragsrecht keine Gewährleistung gibt! Der Honoraranspruch des Behandlers bleibt auch bei mangelhaften Leistungen in vollem Umfang bestehen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, über korrekt vorgelegte Schadenersatzansprüche die Kostennote des Zahnarztes teilweise oder auch ganz erlassen zu bekommen. Dazu muss jedoch ein konkretes Verschulden oder Versäumnis durch Planungs,- Eingliederungs- oder Behandlungsfehler des Zahnarztes durch einen Gutachter nachgewiesen werden.
Amtsgericht Hannover, AZ 459C10656/06 vom 27.10.2006
Suchbegriffe: Gewährleistung, Garantie, Zahnarztpfusch, Patientenrecht, Zahnärztepfusch, Klagen gegen Zahnärzte, Kunstfehler.