Anforderung an die zahnärztliche Leistung aufgrund der zahnärztlichen Sorgfaltspflicht. Eine nach Paragraph 315, SGB V abgeleitete Bestimmung, nach der zahnmedizinische Behandlungen eine bestimmte Mindestfunktionszeit, also eine Art Garantie, haben müssen. Eine Füllung darf beispielsweise erst nach 2 Jahren zu Lasten der Krankenkasse erneuert werden. Gleiches gilt auch für eingegliederten Zahnersatz.
Suchbegriffe: Garantie, Gewährleistung, Krankenkasse