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Zwischenbilanz MVZ: Patient und Zahnarztpraxis profitieren

Bevor das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz im Juli 2015 in Kraft trat, gab es in Deutschland weniger als 30 medizinische Versorgungszentren, kurz MVZ. Vor der Gesetzesänderung durften MVZ ausschließlich fachgruppenübergreifend, also von mehreren Ärzten aus verschiedenen Fachrichtungen betrieben werden. Seit MVZ auch fachgruppengleich sein und beliebig viele Zahnärzte einstellen dürfen, stieg die Zahl rasant. Ende Dezember 2016 gab es knapp 288 MVZ, welche sich an der vertragszahnärztlichen Versorgung der Deutschen beteiligen. Eine Zwischenbilanz.

Wie aus Zahlen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) hervorgeht, werden 230 der insgesamt 260 neuen MVZ, die zwischen Juli 2015 und Ende des vergangenen Jahres gegründet wurden, fachgruppengleich betrieben. Mit den 28 MVZ, die bereits vor Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstärkungsgesetz bestanden, lag die Zahl der medizinischen Versorgungszentren Ende 2016 somit bei insgesamt 288. Im Vergleich zum Vorjahresquartal entspricht die Entwicklung einem Plus von 231 Prozent. Bei 92 Prozent der bis 31. Dezember 2016 gegründeten MVZ bildeten Zahnärzte die Trägerschaft.

Dass sich mit 81 Prozent besonders viele medizinischen Versorgungszentren in Städten bildeten, kam nicht überraschend. Schließlich ist der Bedarf in Ballungszentren enorm. Kleine Praxen gerieten in der Vergangenheit schnell an ihre Kapazitätsgrenzen, viele Patienten mussten weite Strecken in Kauf nehmen, um die gewünschte Behandlung zu erhalten oder mit längeren Wartezeiten rechnen. Eine moderne Zahnarztpraxis wie novacura aus Münster kann dank der kooperativen Versorgungsform MVZ seit der gesetzlichen Änderung mit einem größeren Leistungsspektrum überzeugen, weil im Gegensatz zu den klassischen Gemeinschaftspraxen mehr als zwei Zahnärzte in einer Praxis tätig sein dürfen.

Weniger Risiko, mehr Potenzial

Was für Patienten mit besserem Service verbunden ist, geht für Zahnärzte und Inhaber mit deutlich höheren Wachstumschancen einher. In der Vergangenheit waren Praxen oft versucht, zusätzliche Zahnärzte als Juniorpartner zu integrieren und nahmen damit ein nicht zu unterschätzendes Risiko für Strafverfahren in Kauf. Hinzu kamen die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Nachteile. Heute kann eine Zahnarztpraxis Dank der neuen MVZ-Regelung rechtssicher und erfolgsorientiert aufgestellt werden, ohne auf riskante Strukturen zurückzugreifen. Selbst die Präsenz an mehreren Standorten wird durch die Bildung von sinnvollen MVZ-Strukturen realisierbar.

Ergänzend dazu sind die Vorzüge der MVZ für angestellte Zahnärzte erwähnenswert. Junge, gut ausgebildete Zahnärzte erhalten in zahnmedizinischen Versorgungszentren die Chance auf feste Arbeitsverhältnisse und müssen zu Beginn ihrer Karriere nicht direkt in die eigene Praxis starten. Aufgrund des kooperativen Versorgungszentrums sinkt die psychische sowie körperliche Belastung der Zahnärzte und flexible Arbeitszeitmodelle lassen sich innerhalb des Systems einfacher umsetzen.

Gleichzeitig hat die Bildung von leistungsstarken Kompetenzzentren den Vorteil, dass Zahnarztpraxen ihre Wettbewerbsfähigkeit merkbar ausbauen können. Sobald mehrere Zahnärzte aus unterschiedlichen Fachgebieten an einem Standort zusammenkommen, profitieren alle Beteiligten. Da sich Patienten über mehr Leistung aus einer Hand freuen können und je nach Behandlungsbedarf nur noch eine Praxis ansteuern müssen, verzeichnen Inhaber einen Zuwachs an Stammkundschaft. Diese sichert die Existenz und trägt gleichzeitig dazu bei, das zahnärztliche Versorgungsnetz zu optimieren. Moderne EDV-Lösungen beschleunigen die gesamte Patientenverwaltung und zeit- sowie kostenaufwändige Überweisungsvorgänge entfallen.

Gründung von MVZ

Der Gesetzgeber sieht vor, dass eine Zahnarztpraxis als MVZ laut § 95 Abs. 1a SGB V in den Rechtsformen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Personengesellschaft oder eingetragene Genossenschaft gegründet werden darf. Besonders gefragt ist die GmbH. "Die zahnärztliche MVZ GmbH schafft auch steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. So kann eine Zahnarztpraxis gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten steuerneutral in die MVZ-GmbH als Kapitalgesellschaft eingebracht werden", ergänzt Rechtsanwalt Dr. Daniel Gröschl im Digital Dental Magazin.

Ob sich die Umwandlung einer Zahnarztpraxis in ein MVZ lohnt, ist im Einzelfall steuerrechtlich und praktisch zu prüfen. Bevor ein MVZ als solches tätig werden und an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen darf, ist eine Zulassung erforderlich. Das Verfahren hierzu ist bislang nicht vereinheitlicht, sondern zieht stets das Einbeziehen individueller Besonderheiten nach sich. Die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Zulassungsverfahren hängen außerdem von den jeweiligen Regelungen der verschiedenen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen der Bundesländer ab. Auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird auf die einzelnen KZVs verwiesen.

Fotografien Quellenhinweise: jarmoluk; skeeze; DarkoStojanovic (freie kommerzielle Verwendung pixabay.com)


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Sie sollten Informationen aus dem Internet niemals als alleinige Quelle für gesundheitsbezogene Entscheidungen verwenden. Bei gesundheitlichen Beschwerden fragen Sie Ihren Zahnarzt/Arzt oder Apotheker. Nehmen Sie niemals Medikamente (oder Heilkräuter) ohne Absprache mit Ihrem Zahnarzt/Arzt oder Apotheker ein!





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